Aktive Wehr - Chronik
1. Personalien / Mitglieder Neuaufnahmen: Horst Martin 15.2.1948 Siegfried Lange 1.11.1948 Manfred Schlegel 1.11.1948 Alfred Schulz 1.11.1948 Ausgeschieden sind: Wilhelm Anding verstorben Hermann Wiesemann verstorben Hermann Möbius entlassen Wilhelm Rößler abgemeldet Edmund Krause entlassen Paul Kluge entlassen Werner Zobel verzogen Hermann Kutschbauch entlassen Gerd Rieseberg verzogen Arno Quenzel verzogen Gerhard Kössler verzogen Gerhard Reitel verzogen Protokollbuch 2. Geräte / Ausrüstung 3. Einsätze / Brände Am 28. Dezember um 4.00 Uhr wird Alarm gegeben. In der Backstube von Kamerad Wilde ist ein Brand ausgebrochen. Durch Nachbarkameraden und ihn selbst , kann das Feuer bis auf den Herd gebracht werden. Die Wehr muss öfters zu Getreidebränden ausrücken. Diese Brände entstehen durch Funkenflug von Lokomotiven der Eisenbahn. Protokollbuch 4. Veranstaltungen / Versammlungen 5. Sonstiges Allgemeine Dienstvorschrift für den Theatersicherheitsdienst der Feuerwehr Landesbrandschutzamt Sachsen – Anhalt H (31) W. Knapp, Halle (Saale), Mühlweg 19. – (30259) 4073 a 17.2.48 . 4000 I. Allgemeines Die Stärke einer Feuersicherheitswache im Theater richtet sich nach der Größe und baulicher Gestaltung des Theaters und nach den im Theater vorhandenen Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtungen. Die Wache besteht aus dem Wachhabenden und der Posten. Der Wachhabende muss ein geprüfter Brandmeister oder ein für den Theatersicherheitsdienst zugelassener Löschmeister oder Oberfeuerwehrmann sein. II. Der Begehungsdienst Vor Beginn einer Theatervorstellung – sind sämtliche Räume des Theaters durch die Feuersicherheitswache zu begehen. Die Begehungszeit ist für jedes Theater so festzulegen, dass in dieser Zeit alle Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtungen ordnungsmäßig überprüft werden können und Wachhabender und Posten 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung ihre Standorte im Bühnenhaus eingenommen haben. Vor der Begehung unterrichtet der Wachhabende die Posten eingehend über die im Theater vorhandenen Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtungen überprüft werden. Die Prüfungen erstrecken sich im allgemeinen auf folgende Einrichtungen: a) Das Schild „ Feuerwache anwesend“ im Vorraum des Theaters am Haupteingang ist sichtbar zu machen. ( Dieses Zeichen gilt für den diensttuenden Polizeiangestellten , der hierdurch Kenntnis hat, dass die Feuerwehr im Theater ist und das Publikum die Plätze im Zuschauerraum einnehmen darf). b) Feuermeldeanlage auf Betriebsfähigkeit prüfen. c) Eisernen Vorhang prüfen. ( Einmal hochziehen und wieder herunterlassen.) d) Die Notbeleuchtung einschalten und beim Rundgang durch das Theater nachsehen, ob die Lampen über allen Notausgängen brennen. e) Die Panikbeleuchtung einschalten und im Umschaltraum die selbsttätige Auslösung durch den Beleuchtungsmeister überprüfen lassen. f) Die Notausgänge dürfen nicht verstellt, müssen unverschlossen und nach außen ohne jede Behinderung leicht zu öffnen sein. g) Die Alarmhupenanlage ist von allen Betätigungsstellen aus zu prüfen. h) Die Rauchklappen des Bühnen – und Zuschauerraumes sind auf ihre Gangbarkeit zu prüfen. i) Die Regenvorrichtung und Vorhangberieselung sind täglich zu überprüfen, so dass das Wasser ständig in Höhe des Überlaufrohres steht. j) Die Wasserstöcke im Bühnenhaus und im Zuschauerraum auf ihre Gangbarkeit durch Wasserentnahme prüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Ventile schließen, an den hochgelegenen Wasserstöcken genügend Druck vorhanden ist und die Schläuche angekuppelt und nicht verstockt sind. k) Die Absperrschleusen für die Löschwasserzuleitungen des Theaters müssen im offenen Zustand plombiert sein. l) Die Garderoben der Schauspieler im Bühnenhaus sind dahingehend zu überprüfen, dass 1. das kleine Löschgerät ( Eimer mit Wasser und Feuerpatsche ) in jeder Garderobe vor ist. 2. die elektrischen Lampen mit Drahtschutzkörben umgeben und keine brennbaren Stoffe in derer unmittelbarer Nähe aufgehängt sind; 3. aus den Garderoben führende Notausgänge nicht verstellt sind; 4. das Rauchverbot beachtet wird; 5. offenes Feuer oder Licht nicht in Anwendung gebracht wird. m) Das Rauchverbot ist in allen Räumen des Theaters streng einzuhalten. III. Der Dienst während der Theatervorstellung 1. Der Wachhabende und die Posten beziehen 10 Minuten vor Beginn der Vorstellung ihre Standorte. 2. Die Ausrüstung der Posten (Feuerschutzhelm, Axt, Löschdecke und kleines Löschgerät) ist am Postenstand bereitzustellen. 3. Die Aufstellung der Posten rechts und links der Bühne ist so vorzunehmen, dass die einzelnen Szenen des Stückes gut übersehen werden können. Besonderes Augenmerk ist hier bei auf die in dem Stück vorgenommenen feuergefährlichen Handlungen, wie z.B. Rauchen, Anzünden von Streichhölzern usw., zu legen. Die hierzu erforderlichen Requisiten, wie Aschenbecher mit Wasser gefüllt, müssen an den vorgeschriebenen Orten vorhanden sein. 4. Beim Umgang der einzelnen Akte ist darauf zu achten, dass vor dem Aufbau der Kulissen Kabelleitungen nicht ausgelegt und unter Strom gesetzt werden. 5. Die elektrischen Beleuchtungskörper müssen mit Drahtschutzkörben versehen sein. 6. Nach Beendigung der Vorstellung und Räumung des Theaters durch das Publikum ist der eiserne Vorhang herabzulassen. Die Feuersicherheitswache macht noch einmal einen Rundgang durch alle Räume des Theaters. 7. Im Theaterwachbuch werden alle vorgefundenen Mängel gewissenhaft unter Angabe der Uhrzeit eingetragen oder der ordnungsmäßige Zustand mit dem Vermerk „Alles in Ordnung“ bestätigt. Nach Einziehung des Schildes „Feuerwache anwesend“ kann die Wache abrücken. 8. Werden mehrere Theaterstücke an einem Tag gespielt, so ist nur eine Begehung zu machen,wenn die selbe Sicherheitswache den Dienst versieht. Zieht jedoch eine andere Wache auf, so ist abermals das Theater zu begehen. IV. Der Dienst während der Generalprobe 1. Generalproben finden ohne Publikum statt und dürfen nur von einem geprüften Brandmeister überwacht werden. Für die Sicherheit des Theaters hat der Brandmeister alle unter I bis III aufgeführten Anordnungen gewissenhaft zu erfüllen. 2. Zu seiner Information hat sich der Brandmeister beim Regisseur zu erkundigen, ob in dem neuen Stück feuergefährliche Handlungen vorgenommen werden. 3. Feuergefährliche Handlungen, wie Rauchen, Anzünden von Kerzen, Schüsse usw., sind nur zu gestatten, wenn die schriftliche Genehmigung des zuständigen Brandschutzamtes bei der Theaterdirektion vorliegt. 4. Kulissen und leicht brennbare Dekorationsstücke müssen mit einem behördlich anerkannten Imprägnierungsmittel schwer entflammbar gemacht worden sein. Die die Imprägnierung ausführende Firma hat jedes imprägnierte Stück durch mehrfachen Stempelaufdruck kenntlich zu machen. Der Stempel muss folgenden Wortlaut enthalten: Imprägniert. Angabe des Datums: ................................................................ Angabe des Imprägnierungsmittels: ........................................ Name der Firma:....................................................................... In Zweifelsfällen sind Brandproben vorzunehmen (siehe Feuerschutzbestimmung - Imprägnierung von Dekorationen). 5. Die Bühnenaufbauten in den einzelnen Akten sind so zu stellen, dass a) alle Szenen des Stückes von den Posten auf der Vorderbühne gut übersehen werden können; b) um den Kulissenaufbau auf den Seitenbühnen und der Hinterbühne ein mindestens 1 m breiter Gang verbleibt und die Feuerlösch – und Sicherheitseinrichtung nicht verstellt sind; c) der eiserne Schutzvorhang ohne Behinderung herabgelassen werden kann; d) auf der Bühne nur soviel Kulissen und sonstige Dekorationsstücke vorhanden sind, wie zu dem aufzuführenden Stück benötigt werden. 6. Auftretende Mängel sind sofort abzustellen. 7. Über die Generalprobe ist dem zuständigen Brandschutzamt ein Bericht einzureichen. 8. Im Generalprobenbuch ist ein Bericht über das Stück unter Angabe der besonderen Vorkommnisse aller Art einzutragen. Halle (Saale), den 1. März 1948. Müller, Landesbranddirektor. Aus den Unterlagen der FFW 1948